Aktuelle und ältere Urteile informieren über rechtliche Gesichtspunkte, die alle Hundehalter betreffen können.
Vielleicht nehmen Sie sich manche Rechtssprechung zu Herzen, um Schäden von Ihrem Hund, sich selbst und anderen abzuwenden und das Zusammenleben freundlicher zu gestalten, auch im Hinblick auf die vielen Übergriffe und Giftanschläge auf Hunde in der jüngsten Zeiten.
Anspruch auf Schmerzensgeld eines Fußgängers
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muss dort mit bellenden Hunden rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, daß man gestürzt sei, lässt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen. (LG Ansbach, Az.: 1 S 98/92)
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. (AG Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi)
"Warnung vor dem Hund"
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. (LG Memmingen Az. 1 S 2081/93)
Risikoausschluß bei Versicherungen für Hundehalter
Richtet ein Hund Schäden an oder verletzt das Tier einen Menschen, so besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn eine spezielle Hundehalterhaftpflicht-versicherung für diese Tiergefahr abgeschlossen wurde und kein Risikoausschluss vorliegt. Demgegenüber ist das Halten und Hüten von Hunden regelmäßig in der Privathaft)flichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die spezielle Tiergefahr nicht verwirklicht hat und auf den Hundehalter selbst Schadensersatzansprüche zu kommen. Kommt so ein Hund mit seiner Pfote an den Einhebelmischer des Handwaschbeckens und verursacht hierdurch einen Wasserschaden an der Mietwohnung, so muß die Tierhalterhaftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen, weil Schäden an der eigenen Mietwohnung ausgeschlossen sind. Aber auch die Privathaftpflichtversicherung ist nicht schadensersatzpflichtig, weil Schäden durch eigene Hunde nicht in dieser Police versichert sind. (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 93/94)
Hundesitter-Schutz
Wer den Hund des Nachbarn ausführt, ist automatisch versichert. Wird der Hundesitter durch das Verhalten des Tieres verletzt, ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, stattdessen zahlt aber die gesetzliche Unfallversicherung die Heilungskosten. (OLG Stuttgart: 2 U 213/01)
Kein Maulkorb
Allein der Verdacht, ein Hund habe ein Kind gebissen, genügt für die richterliche Anordnung, dass das Tier nur noch an der Leine ins Freie darf. Dies reicht allerdings zum Schutz der Allgemeinheit aus. Die Anordnung eines Maulkorbes lehnen die Richter ab. (LG Mainz: 1 L 56/05)
Im Garten angeleint
Bei gemeinsamer Nutzung eines Gartens (z.B. Doppelhaus) muss ein Hund angeleint werden, wenn sich der Nachbar vor dessen Größe fürchtet oder wenn der Garten durch Kot verschmutzt wird. Es kommt nicht darauf an, dass der Hund noch nie gebissen hat. (OLG Karlsruhe: 14 Wx 22/08)
Haftung für Gebell
Wenn ein Wohnungsmieter unter dem Gebell der Nachbarhunde leidet, muss der benachbarte Grundstückseigentümer diesen Schaden ersetzen. Das Argument, er habe seinen Mieter (dem Hundehalter) abgemahnt, zählt vor Gericht nicht. (AG Köln: 130 c 275/00)
Gefährlicher Kläffer
Der Halter eines Schäferhundes muss damit rechnen, dass das Tier ein Gartentor aufdrücken kann. Läuft das Tier daraufhin bellend einem Mädchen nach, das beim Weglaufen stürzt, hat der Hundehalter den Schaden und Schmerzensgeld zu bezahlen. (OLG Zweibrücken: 4 U 22/06)
Jogger aufgepasst
Ein Jogger, der sich einem unangeleinten Hund nähert, muss sein Tempo drosseln. Tut er das nicht und stürzt über den Hund, bekommt er nur zu 70 Prozent ersetzt. Denn da er den Hund kommen sah, trifft ihn eine Mitschuld. (OLG Koblenz: 5 U 27/03)
Kein Wesenstest
Die Behauptung des Nachbarn, ein Hund hätte dessen Kaninchen totgebissen, ist kein Grund, den Hund zum Wesenstest zu schicken. Ein solcher Test ist nur dazu da, den Charakter des Hundes zu prüfen. Er taugt aber nicht dazu, einen Beißvorfall zu beweisen. (VG Mainz: 1 L 250/05)
Streunen verboten
Wird die Tierhaltung nicht generell verboten, so bedeutet dies noch lange nicht, dass Katzen und Hunde auf dem Gelände herumstreunen dürfen. Hauseigentümer (bzw. Eigentümergemeinschaft) können das Streunen untersagen. Grund: Mögliche Verunreinigung. (Bayer. OLG 2Z BR 99/04)
Hundehalter muss Gebell der Tiere zu bestimmten Uhrzeiten vollständig unterbinden
Ruhemöglichkeit der Nachbarn durch Bellen der Hunde erheblich beeinträchtigt
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde Wittlich-Land einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet hat, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers blieb damit erfolglos.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatten die Hunde (jeweils mindestens 6) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. Januar 2020 auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6.00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15.00 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen.
VG: Nächtliches Hundegebell stellt Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung dar
Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig sei. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen. (VG Trier, Beschluss vom 28.01.2020 - 8 L 111/20.TR)
Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen "Hundegetümmels" ein Schaden entsteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.
Der Vorfall des zugrunde liegenden Verfahrens ereignete sich, als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte und hierbei das Grundstück des Beklagten passierte. Dort lief plötzlich der Hund des Beklagten vom Grundstück hinunter und auf die beiden Terrier zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein "Getümmel", in dem die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt, stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung und der hiermit einhergegangenen Einschränkungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, dass ihr Sturz durch den heranstürmenden Hund des Beklagten verursacht worden sei. Der Beklagte wandte unter anderem ein, dass sich die Klägerin in den Leinen der eigenen Hunde verheddert habe und hierdurch gestürzt sei.
LG weist Klage ab
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklich habe.
OLG bejaht Schadensersatzpflicht des Hundehalters - Klägerin trifft aber Mitverschulden
Dem trat das Oberlandesgericht Koblenz entgegen. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall kam. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des "Getümmels" und der Sturz unmittelbare Folge dieses "Getümmels" gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens sei im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten. (OLG Koblenz, Urteil vom 09.12.2019 - 12 U 249/18)
Beißt ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund, ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein, ist er als gefährlich im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg einzustufen. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bissigkeit ist nicht erforderlich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 übersprang ein Boxermischling einen Gartenzaun und biss den Hund einer Nachbarin, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Einen Anlass in Form eines aggressiven Verhaltens des Hundes der Nachbarin gab es nicht. Die zuständige Behörde nahm den Vorfall zum Anlass den Boxermischling als "bissig" und somit als gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampfhundeverordnung einzustufen. Gegen den Hundehalter erging unter anderem die Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs. Dagegen richtete sich die Klage des Hundehalters.
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Boxermischling sei als gefährlich einzustufen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit komme es nicht an. Der Vorfall habe unzweifelhaft gezeigt, dass der Boxermischling bissig sei. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Hundehalter die Zulassung der Berufung.
Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Gefährlichkeit des Hundes
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ein Sachverständigengutachten zwecks Klärung der Frage zur Bissigkeit des Boxermischlings habe nicht eingeholt werden müssen. Diese Frage stelle sich nämlich nicht mehr, wenn ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat, ohne zuvor angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2018 - 1 S 432/18)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro zugesprochen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im November 2015 mit seinem Hund, einer Bulldogge, im Bereich Weinheim spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.
LG weist Klage ab
Das Landgericht Mannheim hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, dass nicht feststellbar sei, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Hund der Beklagten gebissen wurde.
OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied auf die Berufung des Klägers zugunsten des klagenden Hundehalters. Auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen habe, komme es nicht an. Der Terrier der Beklagten habe die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hundknurrend und bellend zugestürmt sei und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin "nicht mochte", eine Rauferei begonnen habe. Der Hundehalterin sei in diesem Fall vorzuwerfen, dassihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt gewesen sei, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt habe, habe das Gericht nicht feststellen können. Die Beklagte hafte damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist, nämlich Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000 Euro berücksichtigte das Oberlandesgericht die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen [...]" (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019 - 7 U 86/18)
Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch zu einer Haftung der Tierhalter. Dies stellte das Landgericht Osnabrück klar.
Im konkreten Fall hatte eine ältere Frau aus Quakenbrück auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei im Sommer 2016 mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden. Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund des Beklagten tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu einem Baum gelaufen, wo er sein "Geschäft" verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Klägerin ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin gelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.
Bloße Anwesenheit des Rottweilers für Haftung nicht ausreichend
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Sie schenkte der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben, die den Rottweiler betreut hatte. Auf Grundlage ihrer Schilderung ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers reiche nicht, um eine Haftung gegenüber der klagenden älteren Dame zu begründen. Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr Terrier, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber, so das Landgericht, mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das war aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers genügte dagegen in den Augen des Gerichts nicht, eine Haftung seines Halters zu begründen. (LG Osnabrück, Urteil vom 23.09.2019 - 8 O 1022/19)
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.
Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."
Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.
Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht. (Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12; AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 16. November 2011 – 28 C 374/11; LG Essen - Urteil vom 15. Mai 2012 – 15 S 341/11; Karlsruhe, den 20. März 2013)
Hund beißt Hund - wer zahlt?
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung.
Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine. (AG Frankfurt, Az. 32 C 4500/94-39)
Haftung Verkehrsunfall
Wird ein Verkehrsunfall sowohl durch ein Kraftfahrzeug als auch durch ein Tier verursacht, so haften Fahrzeughalter und Tierhalter gemeinsam. Ein geschädigter Dritter kann sich aussuchen, an wen von beiden er sich halten will.
In welchem Umfang Kfz.- und Tierhalter untereinander für den Schaden aufkommen müssen, lässt sich dagegen nicht allgemeingültig festlegen. Der jeweilige Haftungsanteil hängt vielmehr von den Umständen ab, insbesondere davon, welche der beiden Schadensursachen mehr zum Unfall beigetragen hat.
In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte, zog der beklagte Hundebesitzer den kürzeren: Die Richter erlegten ihm drei Viertel des Schadens auf. Die am Unfall mitbeteiligte Autofahrerin kam mit einem Viertel davon. (LG Nürnberg-Fürth vom 13.Juli 1995, Az. 2 S 2256/95;)